Regeln zur Plakatierung in der Gemeinde Maisach

Auf dieser Seite finden Sie die Regeln zur Plakatierung an Anschlagtafeln in der Gemeinde Maisach sowie unten auf der Seite die Plakatierungsverordnung, die Erklärung zum Vollzug der Plakatierungsverordnung sowie eine Übersicht der Anschlagtafeln zum Herunterladen.

Zudem alle Hinweise für die Plakatierung an Plakatständern.

 

1. Wer darf plakatieren?
Jeder, wobei Punkt 3 zu beachten ist.


2. Wer darf die Erklärung zum Vollzug der Plakatierungsverordnung für Anschlagtafeln ausfüllen?
Alle ortsansässigen Vereine und Gruppierungen.


3. Muss ich das Plakatieren an Anschlagtafeln genehmigen lassen?
Ortsansässige Vereine müssen sich die Plakatierung an Anschlagtafeln nicht genehmigen lassen, wenn die Erklärung zum Vollzug der Plakatierungsverordnung für Anschlagtafeln ausgefüllt wurde.
Auswärtige Gruppen/Vereine mit einer Veranstaltung im Gemeindegebiet, Gruppierungen wie z.B. ein Elternbeirat oder Privatveranstalter mit einer Veranstaltung im Gemeindegebiet wie z.B. die Brauerei müssen die Plakatierung zuvor genehmigen (abstempeln) lassen.


4. Wo muss ich mir die Genehmigung holen?
Im Rathaus im Zimmer E.10 oder am Empfang.


5. Wie lange zuvor darf plakatiert werden?
3 Wochen vor der Veranstaltung darf begonnen werden zu plakatieren.


6. Wann müssen die Plakate entfernt sein / werden?
1 Woche nach Ende der Veranstaltung sind die Plakate wieder zu entfernen. Bei Nichtbeachtung werden diese von den Amtsboten entfernt.


7. Wo kann plakatiert werden?
An den 33 Anschlagtafeln aufgeteilt im gesamten Gemeindegebiet (s. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Plakatierungsverordnung).


8. Wie groß dürfen die Plakate sein?
Maximal A3.


9. Darf ich an einer Anschlagtafel mehrere Plakate aufhängen?
Nein, nur ein Plakat pro Anschlagtafel darf angebracht werden.


10. Welche Beschaffenheit dürfen/sollen die Plakate haben?
Ausschließlich Papierplakate dürfen angebracht werden. Und diese auch nur geklammert und nicht geklebt.


11. Wie soll plakatiert werden?
Größere Plakate sollten, wenn möglich, im unteren Bereich der Anschlagtafel aufgehängt werden.
Ein Überplakatieren ist nicht zulässig.


12. Gibt es weitere Möglichkeiten, wie auf eine Veranstaltung aufmerksam gemacht werden kann?
a) Auf öffentlichen Flächen (z.B. Zaun Bauhof, Lichtmasten, etc.):
Anfrage wird durch die Verwaltung an den 1. Bürgermeister weitergeleitet
b) Auf Privatflächen (z.B. an Zäunen):

Anfrage bitte direkt an den Privateigentümer. Hierbei beachten, ob es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.


13. Wann müssen die Plakate entfernt sein / werden?
1 Woche nach Ende der Veranstaltung sind die Plakate wieder zu entfernen. Bei Nichtbeachtung
werden diese von den Amtsboten entfernt.


14. Können Plakate von der Gemeindeverwaltung entfernt werden, wenn die Gemeinde an den Tafeln öffentliche Bekanntmachungen aufzuhängen hat?
Ja, öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde haben Vorrang.


15. Wer bearbeitet Verstöße und wie wird mit diesen (z.B. übermäßiges Plakatieren, Plakate werden nicht entfernt oder nicht ortsansässige Vereine) umgegangen?
Die Plakate, die nicht genehmigt (gestempelt) sind, bzw. die von fremden Vereinen stammen, werden von den Amtsboten entfernt. Plakate, die länger als eine Woche nach Veranstaltungsende hängen, werden von den Amtsboten entfernt. Bei sich wiederholenden Verstößen kann ein Plakatierungsverbot ausgesprochen werden.


16. Welche Informationen gibt es vor und nach Wahlen?
Die Gemeinde Maisach stellt ca. 6 Wochen vor Wahlen eigene Tafeln für die Anbringung von Wahlplakaten auf (s. Aufstellung im Anhang). An den festen Anschlagtafeln der Gemeinde sind Parteiwerbungen unzulässig.


Alle weiteren Informationen zu Plakatständern vor und nach Wahlen sind in den Regeln zur Plakatierung für Plakatständer zu finden.

 

 

Weitere Informationen bzw. Dokumente zum Download:



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